Satzung

 

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Gymnicher Kirchenmäuse e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erftstadt-Gymnich und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen und erhält danach den Zusatz e.V.

§2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar die ideelle und finanzielle Förderung der Katholischen Kindertagesstätte St. Kunibert in Gymnich, die sich in der Trägerschaft des Katholischen Kirchengemeindeverbands Rotbach-Erftaue befindet.
  2. Die Förderung dient insbesondere
    • der Durchführung von Veranstaltungen in kultureller, organisatorischer oder materieller Weise
    • der Anschaffung von Spielgeräten, Inventar oder Materialien
    • der Unterstützung bedürftiger Kindertagesstättekinder, deren Erziehungsberechtigte den Eigenanteil der Kosten für besondere Unternehmungen nicht zahlen können.
  3. Der Verein erfüllt diese Aufgabe
    • durch Pflege des Kontaktes zwischen der pädagogischen Leitung der Katholischen Kindertagesstätte St. Kunibert in Gymnich, dem katholischen Kirchengemeindeverband Rotbach-Erftaue, dem Elternrat, der Elternschaft bwz. der Elternversammlung und zu privaten und öffentlichen Stellen.
    • für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tatig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch schriftiche Kündigung (Frist 3 Monate) zum Jahresende
    • durch Ausschluss, der jedoch nur auf Grund eines Vorstandbeschlusses aus wichtigem Grund erfolgen kann
    • durch Tod bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit.

§4 Mitgliederbeitrag

Die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Art der Erhebung des Mitgliederbeitrages wird jährlich auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Geschaftsführenden Vorstand:
    der/ dem Vorsitzenden,
    der/ dem Stellvertreter(in)/ Schriftführer(in),
    der/ dem Kassenwart(in),

    darüber hinaus können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden.

  2. Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neu gewählter Vorstand das Amt aufgenommen hat. Die Beisitzer werden für die Dauer von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz. Er hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten und unterschreibt die Sitzungsprotokolle.
  6. Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung sowie der gesamte Schriftverkehr des Vereins. Er hat seine Amtsgeschäfte im Einvernehmen mit dem Vorstand zu führen.
  7. Dem Kassenwart obliegt die Erhebung der Beiträge, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er darf Zahlungen, auch soweit es sich um Erstattungen von Verwaltungsauslagen an Vorstandsmitglieder handelt, nur mit Genehmigung des Vorsitzenden bewirken. Er hat den Kassenbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  8. Über die Höhe und Art der Förderausgaben im Sinne des Vereinszweckes entscheidet der Vorstand.
  9. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  10. Die Mitarbeiter der Katholischen Kindertagesstätte St. Kunibert in Gymnich können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  11. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliederbeitrag einem Mitglied erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen.
  12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliedenversammlung im Amt.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Entlastung des Vorstands,
    • den Vorstand jährlich neu zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Ihnen obliegt es, innerhalb von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen. Die Kassenprüfer werden für 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Kassenprüfer sein.
    • Die Jahreshauptversammiung sollte im ersten Quartal eines jeden Jahres mit Hinblick auf das Geschäftsjahr durchgeführt werden.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung hierzu hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an jedes Mitglied zu erfolgen. Sie wird den Kindertagesstätte-Kindern für Ihre Eltern, sofern diese Vereinsmitglieder sind, mitgegeben und durch Aushang in der Kindertagesstatte veröffentlicht.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenwarts,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl der Kassenprüfer.
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
  5. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschä+ftsstelle eingesehen werden.

§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  2. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
  3. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
  4. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftich mitgeteilt.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erklären sich 2/3 der anwesenden Mitglieder fur die Auflösung, dann hat der Vorstand den Verein aufzulösen.

Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Katholischen Kirchengemeindeverband Rotbach-Erftaue zu, der es unmittelbar und ausschließlich zweckgebunden für die Katholischen Kindertagesstatte St. Kunibert in Gymnich zu verwenden hat.

§13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Diese Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung am 22.03.2012 beschlossen worden.

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